Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungs- u. Geltungsbereich

1.1   Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen (alle Lieferungen, Leistungen u. Angebote sowie die Gestellung von Abfallbehältern) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen und - sofern anwendbar - gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, im Folgenden "Kunden".

1.2   Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wider auf sie hinweisen müssten.

1.3   Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir Ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.4   Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist - vorbehaltlich des Gegenbeweises - ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5   Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6   Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsanbahnung u. Abschluss, Angebote u. Aufträge

2.1   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2   Mit der Bestellung einer Ware oder einer Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware oder Leistung erwerben bzw. in Auftrag geben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot binnen 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann ausdrücklich schriftlich erklärt werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

2.3   Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Erfolgt keine förmliche Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für die Abschlags- bzw. Schlussrechnung.

2.4   Handelsübliche Abweichungen bei den Leistungsmengen und Leistungserfolgen sind zulässig.

 

3. Preise

3.1   Sofern nicht gesondert vereinbart, bestimmen sich die Liefer- u. Leistungspreise durch unsere jeweils geltende kundenbezogene Preisliste.

3.2   Sämtliche in den Vertragsunterlagen, Angeboten etc. genannten Preise verstehen sich jeweils als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gebühren für behördliche Genehmigungen und andere öffentliche Abgaben sowie Kosten für Leistungen Dritter werden gesondert in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für Mehr- und Sonderleistungen.

3.3   Mangels abweichender Vereinbarung ist der Preis sofort und ohne Abzug fällig, gerechnet ab Übergabe bzw. Abnahme der Ware und Zugang der Rechnung beim Kunden. Maßgeblich ist das jeweils spätere Ereignis. Die Rechnung über die vereinbarten Dienstleistungen wird monatlich oder bzw. - wie vereinbart - ausgestellt.

3.4   Skontoabzug bedarf einer gesonderten schriftlichen Abrede.

3.5   Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen uns ab Zugang der ersten Mahnung gegen den Kunden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.

 

4. Lieferbedingungen

4.1      Wir sind zur Teillieferung berechtigt,

wenn

a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungsrechts vereinbar ist,

b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware oder Dienstleistung sichergestellt ist,

c) dem Kunden hier kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden.

4.2     Eine Lieferzeit besteht nur, sofern sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

4.3     Ist eine solche Lieferzeit vertraglich vereinbart, setzt ihre Einhaltung voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung erforderlicher Unterlagen / Information über den eigenen Betriebsablauf oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.

4.4    Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf   höhere Gewalt, Krieg, Arbeitskampf, Feuer, Überschwemmung oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

4.5   Sofern solche Ereignisse wie in 4.3. und 4.2 beschrieben die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.6   Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist entsprechend.

 

5. Abnahme/Aufmaß

5.1   Unsere Werk- und Dienstleistung erfordern teilweise regelmäßig ein Berechnungsaufmaß. Der Kunde erklärt sich deshalb bereit, unsere Leistungen auf unser erstes Anfordern oder gem. unserer fixen Terminvorgabe einer Abnahme- u. Aufmaßprüfung zu unterziehen und - gemeinsam mit uns - ein schriftliches Aufmaß zu erstellen. Der Kunde benennt uns zur Vorbereitung dieser Verpflichtung nach Vertragsabschluss unaufgefordert, jedenfalls nach Anfrage, seine zuständigen Personen.

5.2   Kommt ein gemeinsames Aufmaß aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht zustande, sind wir berechtigt, unsere Leistung allein auf zumessen und das Aufmaß zu übermitteln. In diesem Fall ist eine etwaige Rüge des Aufmaßes uns unverzüglich und schriftlich anzuzeigen, andernfalls unser Aufmaß als genehmigt gilt.

 

6. Containergestellung u. Befüllung

6.1   Verträge mit uns können die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme von Abfällen, die Miete von Containern durch den Kunden für eine zu vereinbarende Mietzeit und die Abfuhr gefüllter Container zur Abladestelle beinhalten. In solchen Fällen sind folgende Vertragspunkte anzuwenden:

6.2   Wir stellen dem Kunden geeignete Behälter zur Sammlung der Abfallstoffe zur Verfügung. Diese Behälter bleiben unser Eigentum und werden gegen Berechnung der umseitigen Miete zur Verfügung gestellt. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis (etwas bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese der Kunde, der auch für die Einhaltung der Versicherungspflicht (z.B. Beleuchtung während der Dunkelheit) verantwortlich ist. Der Kunde hat für die Aufstellung des Behälters einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Für Schäden an dem vom Kunden bestimmten Zufahrtsweg oder Aufstellplatz haften wir nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.3   Dem Kunden obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln, zu sichern und zu reinigen. Der Kunde haftet für Schäden am Behälter oder bei Verlust derselben. Erforderliche Umlagen gehen dann zu Lasten des Kunden.

6.4   Wir sind jederzeit berechtigt, den Behälter gegen ein anderes Gefäß auszutauschen. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages sind wir berechtigt, den Behälter unverzüglich abzuholen.

6.5    Der Kunde stellt uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit der Aufstellung des Behälters frei.

 

7. Beladung der Container

7.1      Der Container darf nur bis zur Höhe des  Randes beladen werden. Es ist nur zulässig, solche Stoffe in Container zu füllen, die im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als Abfälle gelten.

7.2         In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung unsererseits dürfen keine Abfälle in die Container gefüllt werden, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährend oder explosiv sind. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

 

8. Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen werden wir im Rahmen unserer betrieblichen Möglichkeiten und unserer Fahrzeugdisposition die Bereitstellung/Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen. Die vereinbarten Leistungsrhytmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, für uns weitere Kosten, so sind diese vom Kunden zu erstatten.

 

9.  Abfallrechtliche Verantwortung

9.1   Der Transport wird unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Wir haben dafür zu sorgen, dass während des Transports die Ladung gegen Herabfallen gesichert ist. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Auftrag für diese Stoffe voraus.

9.2   Mit der Übernahme gehen Abfallstoffe in unser Eigentum über. Unsere Pflicht ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. höhere Gewalt, Streik, Demonstration usw.) nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Die Pflicht ruht gleichfalls, wenn bei Abschluss dieses Vertrages vorkommende bzw. vorausgesetzte Entsorgungsmöglichkeiten uns in Zukunft nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.

9.3   Solange die Pflicht zur Übernahme der Abfallstoffe ruht, ist der Kunde berechtigt, die Abfallstoffe auf eigene Kosten unter Verwendung der ihm überlassenen Behälter durch Dritte zu entsorgen oder verwerten zu lassen.

9.4   Ist das Leistungshindernis innerhalb von 3 Monaten seit Anzeige nicht ausgeräumt, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.

9.5   Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche sind ausgeschlossen.

9.6   Wir sind berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Die Ansprüche des Kunden sind dagegen nicht übertragbar.

9.7   Die durch uns übernommenen Leistungspflichten entbinden den Kunden nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Abfallstoffe bzw. zu verwertenden Rohstoffe. Alle Maßnahmen, die wir neben der eigentlichen Entsorgungsleistung treffen (z.B. Proben, Analysen usw.) dienen ausschließlich der Erfüllung der uns obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten. Rechtsansprüche des Kunden oder Dritter begründen sie nicht. Der Kunde ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Dies gilt auch in dem Fall, in dem wir zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen bevollmächtigt sind. Soweit wir den Kunden bei Erstellung der verantwortlichen Erklärung beraten, handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Verpflichtung, die den Kunden nicht von seiner Verantwortlichkeit freistellt.

9.8   Wir sind berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, die von ihrer Beschaffenheit und Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweichen, zu verweigern oder solche einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen und dem Kunden etwaige Mehrkosten zu berechnen.

 

10. Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungs-verbot

Der Kunde darf gegen unsere Ansprüche nur mit unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt entsprechend für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.

 

11. Haftung

11.1  Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns,           unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

11.2           Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.3           Die Einschränkungen der Ziffern 11.1 und 11.2 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

12. Datenschutz

12.1           Wir dürfen die die jeweiligen Verträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, sobald dies für die Ausführung und Abwicklung der Verträge erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

12.2           Wir behalten uns vor, persönliche Daten des Kunden an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Abrechnung erforderlich ist (z.B. an einen Zahlungsdienstleister) oder für andere Zwecke, wenn diese notwendig sind, um unsere vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zu erfüllen (z.B. Adressmitteilungen an Lieferanten).

12.3           Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von Personen bezogenen Daten des Kunden zu anderen als den in dieser Ziffer 12 genannten Zwecken ist uns nicht gestattet.

 

13. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

13.1           Ist der Kunde Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hünxe. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Liefer-und Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

13.2           Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3           Soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Recht, ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft ist oder wird, gilt anstelle der unwirksamen Regelung bzw. zur Ausfüllung der Lücke diejenige rechtliche wirksame Regelung als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Regelungslücke gekannt hätten.

 

Stand: Juli 2017